§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Sport-Club 1907 e.V. Offenbach am Main-Bürgel”.
Er wurde am 22. Mai 1907 gegründet.
Der Verein wurde am 30. 12. 1913 erstmalig beim Amtsgericht Offenbach/Main
in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Sitz und Vereinsfarben
Der Verein hat seinen Sitz in Offenbach am Main-Bürgel.
Die Farben des Vereins sind „Blau-Schwarz”.
§ 3 Zweck
- Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:
- Sport allgemein, insbesondere den Fußballsport, zu pflegen
und zu fördern und seinen ideellen Charakter zu wahren,
- die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die
Jugendpflege,
- die Kameradschaft zu pflegen und den Gemeinschaftsgeist zu fördern.
- Der Verein ist Mitglied des:
- Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB)
- Süddeutschen Fußball-Verbandes e.V. (SFV)
- Hessischen Fußball-Verbandes e.V. (HFV)
- Landessportbundes Hessen e.V. (LSBH)
- Er regelt im Einklang mit Satzungen und Ordnungen dieser Verbände
seine Angelegenheiten selbstständig.
- Die Bestimmungen der vom DFB, SFV, HFV und LSBH im Rahmen
ihrer Zuständigkeit erlassenen Satzungen und Ordnungen
sind für den Verein verbinlich und insoweit unterwirft
sich der Verein der Vereinsstrafgewalt dieser Verbände.
§ 4 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 5 Gemeinnützigkeit
- Der Sport-Club 1907 e.V. Offenbach am Main-Bürgel dient
den in § 3 bezeichneten gemeinnützigen Zwecken ausschließlich,
unmittelbar und selbstlos, im Sinne der Vorschriften des Dritten
Abschnits der Abgabenordnung 1977 vom 16. 03. 1976 (§ 51-68
AO 1977). Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
- Etwaige Überschüsse dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige
hohe Vergütungen begünstigen.
- Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des
Landessportbundes, des Hessischen Fußball-Verbandes oder
einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur
für die vorgeschriebenen Zwecke verwendung finden.
§ 6 Mitgliedschaft
- Der Verein führt:
- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren
- Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden ohne
Rücksicht auf Beruf, Rasse oder Religion.
§ 7 Aufnahme
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu folgen.
Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
Weiterhin gelten für sie die Bestimmungen der Jugendordnung.
- Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Bei Abgabe des Aufnahmeantrages sind drei Monatsbeiträge zu errichten.
- Die Antragsteller sind von der erfolgten Aufnahme oder der Ablehnung des Antrages zu unterrichten.
- In jeder Mitgliederversammlung hat der geschäftsführende Vorstand die Zahl
der Zu- und Abgänge von Mitgliedern bekanntzugeben.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch den Tod
- durch den Austritt, der nur schriftlich durch Einschreibebrief zum Schluß des Kalenderjahres zulässig ist.
Diese Erklärung muß spätestens sechs Wochen zuvor eingehen
- durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 1 Jahr mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge
im Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle
Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen bei:
- Nichterfühlung satzungsmäßiger Verpflichtungen
- Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung
- einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereins bzw. bei unsportlichem Verhalten
- Bestrafung wegen unehrenhafter Handlungen
- begründetem schriftlichem Antrag eines Mitgliedes
- Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, den Betroffenen von dem erfolgten Ausschluß
in Kenntnis zu setzen. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann in weniger schweren Fällen frühestens
nach Ablauf von zwei Jahren einen Antrag auf Wiederaufnahme stellen.
- Ein aus dem Verein ausgeschiedenes Mitglied ist in allen Fällen verpflichtet,
alle noch offenen fälligen Verpflichtungen zu erfühlen.
§ 9 Vereinsvermögen
- Das Vereinsvermögen steht grundsätzlich allen Vereinsmitgliedern
zur Erfühlung des in § 3 bezeichneten Vereinszwecks
und unter Beachtung der Sportordnungen zur Verfügung.
- Eigentümer des Vereinsvermögens sind alle Mitglieder,
die auch für die Erhaltung desselben mitverantwortlich sind.
- Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht zur bevorzugten Benutzung der Vereinseinrichtungen nach Absprache mit dem Vorstand.
- Jedes Mitglied kann die Vergünstigungen für Vereinsmitglieder in Anspruch nehmen.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein nach außen
hin würdig zu vertreten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb
des Vereinslebens muß einwandfrei sein.
- Bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter § 6, Satz 1a) - b) mit je 1 Stimme stimmberechtigt.
Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
- Es ist unzulässig, daß ein Mitglied als aktiver
Sportler in derselben Sportart einem anderen Verein als aktives
Mitglied angehört. Bei passiven Mitgliedern ist Mehrfachmitgliedschaft
ohne Einschränkung zulässig.
- Vom Vorstand festgelegte Haus- und Benutzungsordnungen sind von allen Mitgliedern zu befolgen.
§ 11 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen einen Monatsbeitrag, der von der Jahreshauptversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt wird. Die Beiträge werden wie folgt gestaffelt:
- ordentliche Mitglieder
- jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre
- Rentner
- Die Mitgliedsbeiträge sind in vier Teilen, jeweils am
Quartalsanfang zu zahlen. Sie sollen aber nach Möglichkeit
in einer Summe am Jahresanfang gezahlt werden. Gemäß
BGB gelten sie als Bringschuld.
- Der geschäftsführende Vorstand kann Stundung der
Beiträge gewähren. Auch kann er bestimmte Gruppen
ganz oder auf bestimmte Dauer von der Beitragszahlung befreien
- Die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann auch im Bedarfsfall die Erhebung
eines außerordentlichen Beitrages oder einer Umlage mit
einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
- Ehrenmitglieder sind nicht von der Beitragszahlung befreit.
§ 12 Ehrungen und Auszeichnungen
- Vereinsauszeichnungen sind:
- Ehrennadel in Silber
- Ehrennadel in Gold
- Ehrennadel in Gold mit Zahl 50, 60, 70 usw.
- Verdienstnadel
- Meisterschaftsnadel
- Ernennung zum Ehrenmitglied
- Die Verleihung der Vereinsauszeichnungen erfolgt in würdigem Rahmen durch den Vorstand.
- Es werden verliehen:
- Ehrennadel in Silber für 25jährige Mitgliedschaft
- Ehrennadel in Gold für 40jährige Mitgliedschaft
- Ehrennadel in Gold mit Zahl 50 (60, 70 usw.) für eine Mitgliedschaft von 50 (60, 70 usw.) Jahren
- Verdienstnadel an Personen, die sich zahlreiche und hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben.
- Meisterschaftsnadel an Spieler und Trainer bei Erringung einer Meisterschaft, die mit dem Aufstieg in eine höhere
Spielklasse verbunden ist. Für Jugendmannschaften gibt es keine Meisterschaftsnadeln.
- Zum Ehrenmitglied wird ernannt, wer Inhaber der Ehrennadel in Gold ist
und ein Vorstands- oder Ehrenamt innehatte oder sich besondere
herausragende Verdienste um den Verein erworben hat.
- Die Mitgliedschaft für alle Ehrungen zählt frühestens ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
- Über die Verleihung der unter 1. aufgeführten Ehrungen
wird eine Besitzurkunde ausgestellt, mit Ausnahme der Meisterschaftsnadel.
- Die Ehrenmitglieder haben zu allen Vereins-Sportveranstaltungen freien Eintritt.
- Der geschäftsführende Vorstand kann eine Vereinsauszeichnung
wegen eines Vergehens, das den Ausschluß aus dem Verein zur Folge hatte, wieder entziehen.
§ 13 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereines sind:
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 14 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Vorsitzenden des Spielausschusses
- Jugendleiter
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
- den Mitgliedern des Spielausschusses
- den Mitgliedern des Jugendausschusses
- dem Vertreter der Passiven
- Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schatzmeister
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Der geschäftsführende Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
- Die Wahl des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes erfolgt in jeder zweiten ordentlichen Jahreshauptversammlung.
- Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen.
- Zur Beschlußfähigkeit des geschäftsführenden Vorstandes sind drei Mitglieder, zur Beschlußfähigkeit
des erweiterten Vorstandes sind fünf Mitglieder erforderlich. Hierbei muß mindestens immer ein Mitglied des Vorstandes
gem. Ziffer 3 dabei sein.
§ 15 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
- Der geschäftsführende Vorstand hat
- die Geschäfte des Vereins zu leiten
- das Vereinsvermögen zu verwalten
- die Jahresversammlungen einzuberufen
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen durchzuführen
- regelmäßige Sitzungen durchzuführen und die erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
- Über alle Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes ist Protokoll zu führen.
- Der geschäftsführende Vorstand kann Unterausschüsse bilden und diese,
sowie Sachverständige, als Berater zu den Sitzungen heranziehen.
§ 16 Spielausschuß
- Der Spielausschuß setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden
- einer zur Aufrechterhaltung des geregelten Spielbetriebs notwendigen Anzahl von Besitzern,
- den Spielführern der aktiven Mannschaften
- Die von den Mannschaften gewählten Spielführer haben beratende Funktion und sind nicht stimmberechtigt.
- Dem Spielausschuß obliegt in Eigenständigkeit die Bearbeitung aller spieltechnischen Fragen.
- Werden finanzielle Belange berührt oder geht es um wichtige Vereinsfragen,
so hat Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen
§ 17 Amtsdauer
- Für den geschäftsführenden Vorstand beträgt die Amtsdauer zwei Jahre.
- Für die Mitglieder des erweiterten Vorstandes ebenfalls zwei Jahre.
§ 18 Kassenprüfer
- In jeder zweiten ordentlichen Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt.
- Diese haben das Recht, die Haupt- und Jugendkasse jederzeit einer Prüfung zu unterziehen.
- Sie haben die Pflicht, mindestens zweimal im Jahr eine Kassenprüfung
durchzuführen und darüber einen schriftlichen Bericht dem Vorstand zu übergeben.
- Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für zwei Jahre.
- Eine Wiederwahl ist einmal möglich. Eine erneute Wahl ist dann erst wieder nach zwei Jahren des Aussetzens möglich.
- Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Schatzmeister für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich.
- In jeder Jahreshauptversammlung wird von den Kassenprüfern ein Bericht über die letzte Kassenprüfung erstattet.
- Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht
aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
§ 19 Jahreshauptversammlung
- Die Jahreshauptversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen.
- Die Jahreshauptversammlung muß bis spätestens 20. Mai jeden Jahres stattfinden.
- Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen.
- Anträge an die Jahreshauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 7 Tage vor der Versammlung
beim 1. Vorsitzenden vorliegen.
- Die Tagesordnung soll enthalten:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung,
- Berichte des Vorstandes und der Ausschüsse,
- Satzungsänderungen,
- Entlassung des Vorstandes und Neuwahlen, soweit in § 17 nicht anders geregelt,
- Wahl der Kassenprüfer, soweit in § 18 nicht anders geregelt,
- Anträge
- Verschiedenes
- Über die Versammlung hat der Schriftführer ein Protokoll
auszufertigen, das vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer
zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind
wörtlich aufzunehmen
- Zur Beschlußfassung ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten
anwesenden Mitglieder erforderlich (Ausnahme Ziff. 8).
- Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit
der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die
Hauptversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten,
anwesenden Mitglieder.
§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- In dringenden Fällen kann der geschäftsführende
Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens
20 Prozent der Mitglieder vorliegt.
- Außerordentlichen Mitgliederversammlungen stehen die gleichen
Befugnisse zu wie den ordentlichen Hauptversammlungen.
§ 21 Ordnungen
- Die Jahreshauptversammlung beschließt und verändert
mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
- Außerdem sind die Satzungen und Ordnungen der Dachverbände
(§ 3, Ziff. 4) für die Mitglieder verbindlich.
- Die unter Ziffer 1. und 2. aufgeführten Ornungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 22 Haftung
- Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern und Dritten
nicht für die bei der Ausübung der sportlichen Tätigkeit
oder Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle
auf den Ausübungsplätzen und in den Räumen des Vereins.
- Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist für die Mitglieder
bei Ausübung ihres Sports im Rahmen eines Versicherungsvertrages
bei der Versicherungsabteilung des Landessportbundes Hessen
e.V. gewährleistet.
§ 23 Auflösungsbestimmungen
Bei Auflösung oder Aufhebung (von Amts wegen) des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins, nach Abdeckung etwa noch bestehender Verpflichtungen,
an die Stadt Offenbach/Main, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
§ 24 Schlußbestimmungen
Diese von der Jahreshauptversammlung am 30.05.1980 beschlossene
Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister
in Kraft. Alle vorherigen Satzungen verlieren mit dem gleichen Termin
ihre Gültigkeit.
Änderung eines Paragraphen schließen die Änderung
der anderen Paragraphen nicht ein.
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