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Sport-Club 1907 e.V. Bürgel
JUGENDORDNUNG

  1. Sinn und Zweck der Jugendabteilung ist das Bestreben, jungen Menschen unter 18 Jahren Gelegenheit zu geben, sich zweckmäßig sportlich zu betätigen. Durch diese Form der Erziehung sollen sie zu wertvollen Menschen herangebildet und zur Pflege der Kameradschaft angehalten werden.
  2. Aufnahmegesuche, die eine Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters tragen müssen, sind an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Er entscheidet über die Annahme oder Ablehnung des Aufnahmegesuches in Anwendung des § 7 der Satzung.
  3. Die Leitung der Jugendabteilung liegt in den Händen des Jugendausschusses, der in der Jahreshauptversammlung gewählt wird. Er setzt sich zusammen aus:
    1. dem Vorsitzenden (Jugendleiter)
    2. einer der zu betreuenden Jugendlichen entsprechenden Anzahl von Beisitzern.
  4. Alle Sitzungen des Jugendausschusses und die Spielerzusammenkünfte werden durch den Vorsitzenden (Jugendleiter) geleitet. Im Verhinderungsfalle steht diesem das Recht zu, einen Stellvertreter zu berufen.
  5. Bei Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Mitglied der Jugendabteilung ordentliches Mitglied des Vereins im Sinne des § 7 der Satzung.
  6. Die Mitglieder der Jugendabteilung haben die Vereinssatzungen und die Anordnungen der Vereinsleitung bzw. des Jugendausschusses zu beachten. Als Zuhörer sind sie zu den Mitgliederversammlungen zugelassen.
  7. Der Jugendausschuß ist für die einwandfreie Führung der Jugendabteilung verantwortlich. Alle Beschlüsse sind dem geschäftsführenden Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
  8. Die Verwaltung und Führung der Kasse der Jugendabteilung obliegt dem Kassenverwalter des Jugendausschusses. Auf Anfrage hat er dem geschäftsführenden Vorstand Bericht zu erstatten. Stehen Geldausgaben von mehr als Eur 50,00 an, so ist vor der Ausgabe das Einverständnis des geschäftsführenden Vorstandes einzuholen. Für die Kassenprüfung gilt § 18 der Satzung.
  9. Ausschlüsse oder Sperren innerhalb der Jugendabteilung können nur durch den geschäftsführenden Vorstand vorgenommen werden. Der Jugendausschuß ist in diesen Fällen vorher zu hören